Satzung

 § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen T.H.A.I.-Shelter e.V

Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen werden

 

§ 2 – Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des Tierschutzgedankens.
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Sammeln von Spenden, Gewinnung von Paten und Sponsoren zur Unterstützung von in Not geratenen Tieren. Schwerpunkt ist dabei, Tierschutzhunden ein artgerechtes und lebenswertes Leben zu ermöglichen.
    Der Verein behält sich die Möglichkeit vor, an einem geeigneten Standort ein kleines Tierheim zu errichten bzw. auf einem geeigneten vorhandenen Standort Unterbringungs-möglichkeiten für die Hunde zu schaffen.

  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein T.H.A.I.-Shelter mit dem Sitz in Gelsenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, eingenommene Mittel und Zuwendungen vor allem zu Gunsten von Tierschutzhunden, punktuell aber auch zu Gunsten anderer Tiere einzusetzen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Unter 18-Jährige können nur mit schriftlicher Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und ist unbefristet und endet mit dem Tod des Mitglieds. Außerdem kann sie jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung und verpflichten sich zu solidarischem und respektvollen Umgang untereinander.

  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied den Grund des Ausschlusses schriftlich mit. Über den Ausschluss selbst beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bis zur Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

  6. Ein Mitglied kann als Vereinsmitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn trotz zweimaliger Mahnung die Beitragszahlung unterlassen wird. In die zweite Mahnung ist der Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtbezahlung der Beitragszahlung aufzunehmen.

  7. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich in besonderer Weise unterstützen, können vom Vorstand als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vereinsmitglieder ausgenommen der Beitragszahlung und können auch in Vereinsämter gewählt werden.

 

§ 5 – Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt,

  3. Der Vorstand kann Mitgliedern einen geminderten Beitrag gewähren, wenn dessen Bedürftigkeit gegenüber dem Vorstand nachgewiesen wird.

  4. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen die Hälfte des jeweils festgelegten Beitrags.

  5. Endet die Mitgliedschaft so erfolgt keine anteilige Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

 

§ 7 – Mitgliederversammlungen und deren Ablauf

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen Grundsätzlicher Bestandteil jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist
    a) ein Bericht zur Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung,
    b) ein Bericht des Kassenwartes über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
    c) ein Bericht des Kassenprüfers über die ordentliche und korrekte Verwendung der Vereinsgelder und der Arbeit des Kassenwartes.
    Die Einberufungsfrist  beträgt zwei Wochen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  3. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Beschlüsse werden mit Handzeichen abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit  gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Über die Mitgliederversammlung und ihrem Ergebnis ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Punkte enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung
    Name des Versammlungsleiters und Schriftführers
    Zahl der teilnehmenden Mitglieder
    Feststellung, dass zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde
    die Tagesordnung
    die Mitgliederzahl des Vereins
    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers

  1. Auf der Gründungsversammlung wird der zu wählende Vorstandsvorsitzende für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Der restliche Vorstand (stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit) sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Neuwahlen aller Vorstandsposten sowie der Kassenprüfer erfolgen dann immer zweijährig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Jedes Vorstandsmitglied und die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen.

  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Kassenprüfers wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

 

 

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorstandsvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten, welche jeweils auch einzeln vertretungsberechtigt sind.

  3. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche ist einzuhalten.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, wobei durch den Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung betraut werden kann.

  7. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll sollte Datum, Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüssen und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer und Vorsitzendem unterschrieben.

  8. Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen jederzeit Gäste einladen die zur gesamten Vorstandssitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten anwesend sein können. Dies ist nur in Absprache mit dem Vorsitzenden möglich.

  9. Der Bericht zur Tätigkeit des Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung wird in gemeinsamer Arbeit erstellt und innerhalb des Vorstands verabschiedet.

 

§ 10 – Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Vereins wird mindestens 1x pro Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer überprüfen ob die Verwendung der Vereinsmittel dem Zweck des Vereins entspricht und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgt. Hierüber haben die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind ausschließlich gegenüber der Mitgliederversammlung und nicht gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

 

§ 11 – Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Liquidation ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Liquidator.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.